sowie Ausführungsgrundlagen der TREE.M Medien GmbH, Im Buchet 1, 82335 Berg am Starnberger See, Deutschland.
I. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Allgemeines
1.1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge zwischen der TREE.M Medien GmbH – nachfolgend TREE.M genannt – und ihrem Auftraggeber ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen enthalten.
1.2. Auch gelten die hier aufgeführten Bedingungen, wenn TREE.M in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltslos ausführt.
1.3. Schriftlich oder mündlich vereinbarte Aufträge haben Gültigkeit. Angebote von TREE.M sind, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, frei bleibend; technische Änderungen sind stets vorbehalten.
1.4. Von den hier aufgeführten AGB abweichende Vereinbarungen, die zwischen TREE.M und dem Auftraggeber getroffen werden, sind in jedem Fall schriftlich niederzulegen.
2. Urheberrecht und Nutzungsrecht
2.1. Jeder an TREE.M erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
2.2. Alle von TREE.M erbrachten Kreativleistungen (Konzeptionsleistungen, Entwürfe, Fotoaufnahmen, Videoaufnahmen, Texte, Reinzeichnungen o. ä.) unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen TREE.M insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.
2.3. Von TREE.M erstellte Entwürfe, Texte, Reinzeichnungen sowie Foto- und Videoaufnahmen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung durch TREE.M weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt TREE.M, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt gegebenenfalls die nach dem »AGD/SDSt-Vergütungstarifvertrag Design« (neueste Fassung) übliche Vergütung als vereinbart.
2.4. TREE.M überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
2.5. TREE.M hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt TREE.M zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 100% der vereinbarten bzw. nach dem »AGD/SDSt-Vergütungstarifvertrag Design« (neueste Fassung) gegebenenfalls üblichen Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt davon unberührt.
2.6. Vorschläge oder sonstige Mitarbeit des Auftraggebers respektive seiner Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
3. Vergütung
3.1. Konzeptionsleistungen, Entwürfe, Fotoaufnahmen, Videoaufnahmen, Texte und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung jeweiliger Nutzungsrechte eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des »AGD/SDSt-Vergütungstarifvertrags Design« (neueste Fassung), sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen werden als Nettobeträge und als Bruttobeträge ausgewiesen.
3.2. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Konzeptionsleistungen, Entwürfe, Fotoaufnahmen, Videoaufnahmen, Texte oder Reinzeichnungen geliefert, die ausdrücklich nicht zur Nutzung bestimmt sind, entfällt die Vergütung für die Nutzung. Werden solche Leistungen später dennoch genutzt, so ist TREE.M berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen.
3.3. Werden von TREE.M erbrachte Leistungen später in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, ist TREE.M berechtigt, die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die erweiterte Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
3.4. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die TREE.M für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
4. Fälligkeit der Vergütung
4.1. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung (angenommenes Angebot) nichts anderes ergibt, ist die Vergütung innerhalb von 10 Werktagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
4.2. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.
4.3. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von TREE.M hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 30% der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 30% nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 40% nach Ablieferung.
4.4. Bei Zahlungsverzug kann TREE.M Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.
5. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
5.1. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Konzeptionsleistungen, Entwürfen, Fotoaufnahmen, Videoaufnahmen, Texten oder Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach Zeitaufwand, gegebenenfalls entsprechend dem »AGD/SDSt-Vergütungstarifvertrag Design« (neueste Fassung) gesondert berechnet.
5.2. TREE.M ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, TREE.M entsprechende Vollmacht zu erteilen.
5.3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung von TREE.M abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, TREE.M im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
5.4. Auslagen für technische Nebenkosten sind vom Auftraggeber zu erstatten, ebenso wie sämtliche Auslagen für einen etwaigen Lizenzerwerb für Stock Photos und -Videos oder Musik, die Buchung von Models oder Sprechern, Auslagen für Übersetzungen, die Beschaffung und/oder Anfertigung von Requisiten etc. – samt jeweiligem Aufwand für die Recherche danach –, ferner Auslagen für Reproduktionen, Satz und Druck.
5.5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, werden vom Auftraggeber erstattet.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. An Entwürfen, Fotoaufnahmen, Videoaufnahmen, Texten oder Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
6.2. Etwaig dem Auftraggeber überlassene Originale (Reinzeichnungen, Analogfilme, Prints o. ä.) sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weiter gehenden Schadens bleibt unberührt.
6.3. Die Versendung oder die Lieferung von Vorlagen, Arbeiten – auch Dateien– und Waren erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
6.4. TREE.M ist nicht verpflichtet, Layouts, Kameradaten (Rohfotos oder -videos) oder am Computer erstellte Dateien an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe solcher Rohaufnahmen oder Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat TREE.M dem Auftraggeber Foto-, Video- oder Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von TREE.M geändert werden.
7. Produktionsüberwachung, Belegmuster und Eigenwerbung
7.1. Eine Produktionsüberwachung durch TREE.M erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist TREE.M berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben und haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
7.2. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber an TREE.M mindestens drei einwandfreie, ungefaltete Belege unentgeltlich. TREE.M ist berechtigt, diese Muster unter Nennung des Kundenamens sowie des betreffenden Projekts zur Eigenwerbung zu verwenden. Hiervon im Ausnahmefall abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
7.3. TREE.M ist ferner berechtigt, im Kundenauftrag erstellte Foto- und/oder Videoaufnahmen zur Eigenwerbung zu verwenden und hierfür gegebenenfalls auch öffentlich zu machen (Printpublikation, Webseite o. ä.). Abweichende Vereinbarungen bedürfen auch hier der Schriftform.
8. Haftung und Gewährleistung
8.1. TREE.M verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch an TREE.M überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln. Im Falle daran entstehender Schäden haftet TREE.M nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
8.2. Für jegliche Vorlagen, Bilder oder Grafiken – in analoger wie in digitaler Form –, welche ein Auftraggeber TREE.M überlässt, muss er die erforderlichen Rechte daran besitzen. Der Auftraggeber stellt TREE.M in diesem Zusammenhang von jeglichen Ansprüchen Dritter durch etwaig verletzte Urheber- oder sonstige geschützte Rechte frei.
8.3. Eine Haftung für mittelbare Schäden, Vermögensschäden, Mangelfolgeschäden sowie entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist ferner jegliche Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sach- und/oder Personenschäden, sofern diese nicht durch die von TREE.M abgeschlossene Haftpflichtversicherung abgedeckt sind.
8.4. TREE.M verpflichtet sich, Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet TREE.M für eigene Erfüllungsgehilfen nicht.
8.5. Sofern TREE.M notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von TREE.M. TREE.M haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
8.6. Mit der Freigabe von Fotoaufnahmen, Videoaufnahmen, Entwürfen, Texten, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild sowie jedweder weiterer Inhalte.
8.7. Für alle vom Auftraggeber freigegebenen Leistungen, die TREE.M in seinem Auftrag erbrachte, entfällt jede Haftung durch TREE.M.
8.8. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet TREE.M nicht.
8.9. Beanstandungen, gleich welcher Art, sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich am Firmensitz von TREE.M geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.
9. Gestaltungsfreiheit, Durchführung des Auftrages und Vorlagen
9.1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der kreativen oder künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. TREE.M behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
9.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann TREE.M eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens des Auftraggebers kann TREE.M auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
9.3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an TREE.M übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber TREE.M von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
10. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
10.1. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Angebot von TREE.M oder einer Auftragsbestätigung durch TREE.M, sowie einem Briefingprotokoll. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch TREE.M.
10.2. Alle Leistungen von TREE.M (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Auftraggeber zu überprüfen und in schriftlicher Form freizugeben.
10.3. Der Auftraggaber wird TREE.M zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind, in Endfassung, strukturiert und kontrolliert auf Datenträgern zur Verfügung stellen. Er wird TREE.M von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Auftraggeber trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von TREE.M wiederholt werden müssen oder verzögert werden. Mehraufwand wird nach Stunden in Rechnung gestellt.
11. Abnahmeverzug
11.1. Wenn der Auftraggeber nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist von mindestens 2 (zwei) Wochen die Abnahme verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, kann TREE.M vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung fordern.
11.2. Bei Abnahmeverzug von mehr als zwei Wochen ist TREE.M berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung von 0,25% des Lieferwertes, insgesamt höchstens 10% des Lieferwertes zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines niedrigeren, TREE.M der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
12. Vertragsauflösung
12.1. Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält TREE.M die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB). Die Parteien vereinbaren jedoch eine Pauschalisierung der bis zu der Kündigung erbrachten Leistungen und Aufwendungen wie folgt: Bei Kündigung vor Arbeitsbeginn: 10% der vereinbarten Vergütung bzw. ist eine solche nicht vereinbart gilt, 10% der nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung. Darüber hinaus sind natürlich abweichende individuelle Vereinbarungen möglich. Dem Auftraggeber bleibt der Beweis tatsächlich geringerer Leistungen oder höherer Aufwendungen vorbehalten.
12.2. TREE.M ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird.
b) der Auftraggeber fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Auftraggebers bestehen und dieser auf Begehren von TREE.M weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung von TREE.M eine taugliche Sicherheit leistet.
d) über das Vermögen des Auftraggebers ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt.
13. Schlussbestimmungen
13.1. Erfüllungsort ist 82335 Berg am Starnberger See.
13.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist München, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist. TREE.M ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
14. Salvatorische Klausel
Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden nach Möglichkeit durch solche wirksamen Bestimmungen ersetzt, die den angestrebten wirtschaftlichen Zweck weitgehend erreichen.
II. HINWEIS ZUR KSK-ABGABEVERORDNUNG
Kreativleistungen, wie sie von TREE.M Medien GmbH erbracht werden, unterliegen nicht der KSK-Abgabenpflicht. Weitere Informationen bietet die Webseite der Künstlersozialkasse.
II. BETRIEBSHAFTPFLICHT-VERSICHERUNG
Für die gewerbliche Tätigkeit der TREE.M Medien GmbH besteht eine Betriebshaftpflicht-Versicherung mit weltweiter Gültigkeit bei der:
AXA Versicherung AG
Niederlassung Berlin
Dovestr. 2-4
10587 Berlin